Geschäftsbedingungen seit 2006 AGB,s und VGB,s für den Anhaenger-Mieten-Thurgau GmbH + Tean der Firma Herr Bill Ernst
- Allgemeines Der Mieter erkennt mit seiner Unterschrift auf der Vorderseite diese Geschäftsbedingungen an. Im Gegenzug hat der Mieter den Mietvertrag erhalten.
- Mietpreis Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei der Anmietung geltenden gültigen Tarife, welche in den Geschäftsräumen des Vermieters als Preislisten ausliegen. Bei Sondertarifen richtet sich der Mietpreis nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
- Zahlungsbedingungen Der gesamte Mietpreis ist grundsätzlich bei Abholung des Anhängers ohne Abzug vollständig zu bezahlen. Die Wahl des Zahlungsmittels bestimmt der Vermieter. Der Vermieter kann vor Übergabe des Mietobjekts eine zusätzliche Kaution bis zur Höhe des Wertes des Mietobjekts verlangen. Wird eine Mietanhängerrechnung kreditiert und nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeuges bezahlt, kommt der Mieter mit Überschreiten dieses Zeitraumes in Verzug. Nach Verzugseintritt haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Vermieters aus Verzug bleiben hiervon unberührt. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
- Fahrzeugzustand Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Hierüber hat der Mieter sich vor Ingebrauchnahme des Anhängers beim Vermieter zu informieren. Der Mieter hat den Anhänger regelmäßig zu überprüfen, ob sich dieser im verkehrssicheren Zustand befindet, sowie dass der Anhänger ordnungsgemäß verschlossen ist.
- Unfälle / Diebstahl Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Spätestens bei Rückgabe des Anhaenger-Mieten hat der Mieter über alle Einzelheiten schriftlich und unter Vorlage eines vollständigen Unfallberichtes dem Vermieter von dem Unfall zu unterrichten. Der Unfallbericht muss Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen, die vollständige Anschrift des Unfallverursachers, das Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherung umfallen Der Mieter darf grundsätzlich gegnerische Ansprüche nicht anerkennen.
- Haftung des Vermieters Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter des PKW,s-Anhängers für diese Schäden nicht. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der entstanden Schaden durch den Vermieter in schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde.
- Haftung des Mieters Der Mieter haftet grundsätzlich dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Anhänger in voller Höhe für den dem Vermieter entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Schaden. Der Mieter haftet für die Reparaturkosten im Schadensfall. Darüber hinaus haftet er in voller Höhe für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Wertminderung und Mietausfall. Die Anhänger sind haftpflichtversichert sowie mit CHF 2 500,00 Selbstbeteiligung teil kaskoversichert. Der Mieter ist für die Einhaltung der Anhängerlast seines Fahrzeuges allein verantwortlich. Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen, auch für Folgeschäden am Fahrzeug des Mieters. Insbesondere hat der Mieter den Anhänger in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, indem er ihn übernommen hat. Für Reifenschäden, wie z. B. Platt etc. haftet der Mieter. Der Mieter hat das Recht dem Vermieter nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schadensersatzbetrag tatsächlich niedriger ist. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs- und Ordnungsvergehen im Zeitraum des tatsächlichen Besitzes des Anhängers.
- Benutzung des Anhängers Der Anhänger darf nur vom Mieter, dessen Arbeitnehmern oder Mitgliedern, seiner Familie oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer sich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befinden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Alle den Mietern begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigen Fahrers. Sofern das Mietfahrzeug nicht vom Mieter selbst abgeholt wird, sondern von einem nach dem Mietvertrag berechtigen Fahrer oder von einem Vertreter des Mieters, behält sich der Vermieter vor, diese Person in Anspruch zu nehmen für die offenen Forderungen, die der Mieter nicht ausgleicht. Vor Antritt der Fahrt hat der Mieter die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Stellt der Mieter Mängel fest, sind diese in einem schriftlichen Mängelprotokoll zu rügen. Während der Mietzeit ist regelmäßig die Verkehrssicherheit des Anhängers zur prüfen. Der Mieter darf den gemieteten Gegenstand nicht überladen, eben so wenig die zulässige Anhängerlast des Zugfahrzeuges. Die Ladung muss ordnungsgemäß gesichert sein und eine überhöhte Ladung ist zu vermeiden. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, bei schlechten Straßenverhältnissen seine Geschwindigkeit anzupassen und Vorsicht walten zu lassen. Teile aus dem Anhänger dürfen nur nach Rücksprache und Genehmigung des Vermieters ausgetauscht und verändert werden. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen und Dritten zur Verfügung zu stellen. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.
- Rückgabe des Anhängers Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen des Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden. Die Kulanzfrist für die Rückgabe beträgt eine Stunde nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeit des Vermieters geschehen, wobei eine verspätete Rückgabe dem Vermieter rechtzeitig telefonisch oder schriftlich mitzuteilen ist. Der Mieter ist verpflichtet den Anhänger samt dazu gehörenden Fahrzeugpapieren und Zubehör an den Vermieter zurückzugeben Für den Fall, dass der Mieter diese Unterlagen nicht mit dem Anhänger zurückgibt, ist der Vermieter berechtigt, pauschalierten Schadenersatz entsprechend er oben genannten Regelung zu den Mietausfallkosten zu verlangen, bis zu dem Tag, an welchem die Werkstatt-Anhängerpapiere zurückgegeben sind. Die Rückgabe dieser Unterlagen ist eine Hautpflicht des Mieters. Die Mietvertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann hierbei nach Kündigung die unverzügliche Herausgabe des Anhängers sowie des vollständigen Zubehörs und des Werkstatt-Scheins verlangen. Wird der Mietgegenstand stark verschmutzt zurückgegeben, wird dem Mieter je nach Aufwand die Reinigung des Mietgegenstandes in Rechnung gestellt, jedoch CHF 2 283,00. Bei Verlust von Zubehörteilen ist der Mieter selbst verantwortlich. Der Wert der verlorenen oder Mutwilig Beschädigt Gegenstände müssen bei Rückgabe angegeben und bezahlt werden jedoch CHF 283.-- CHF .
- Versicherung Der Versicherungsschutz für den gemieteten Anhänger erstreckt sich auf Haftpflicht mit einer Deckungssumme bis zu 100 Mio. CHF Franken je nach Schadensereignis (max. 8 Mio. CHF je geschädigter Person) und ist auf Europa beschränkt. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß $ 7 Gefahrgutverordnung Straße. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn der Anhänger entgegen den Bestimmungen unter Nr. 7 benutzt wird. Hingewiesen wird auf folgendes bzgl. der Versicherung. Der Anhänger ist immer über das ziehende Fahrzeug haftpflichtversichert.
- Ersatzleitung Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des angemieteten Anhängers einen Ersatzanhänger zu stellen. Ist es dem Vermieter nicht möglich, einen Ersatzanhänger zur Verfügung zu stellen, ist der Vermieter berechtigt, die Bestellung rückgängig zu machen.
- Reservierung Reservierungen sind zur Tarifwahl verbindlich, jedoch nicht zur tatsächlichen Verfügbarkeit des Anhängertyps. Sämtliche Reservierungen sind erst nach Bestätigung des Vermieters als verbindlich anzusehen.
- Schriftform / Rücktritt Der Mietvertrag kann nur schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Soweit einzelne Klauseln unwirksam sind, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 100% des Mietpreises sofort zu bezahlen. Der Restpreis ist bei Abholung des Anhängers plus vereinbarter Kaution sofort zu bezahlen. Der Mieter hat das Recht, die Aufhebung des Mietvertrages vor dem vereinbarten Mietbeginn zu verlangen. Erfolgt der Wunsch des Rücktritts bis acht Tage vor Mietbeginn, so kann der Vermieter maximal eine evtl. Anzahlung in Höhe von 100% einbehalten. Bis vier Tage vor Mietbeginn, gegen Bezahlung von 100% des vereinbarten Mietpreises. Danach ist die Mietaufhebung bis zum vereinbarten Mietbeginn nur gegen Bezahlung von 100% des vereinbarten Mietpreises möglich.
- Datenschutzklausel siehe unter www.anhaenger-berg.ch
- Allgemeine Bestimmungen Alle Unterzeichner des Mietvertrages, auch wenn sie sich als Vertreter des Mieters bezeichnen, haften neben der Person, Firma oder Organisation, für die der Mietvertrag geschlossen wurde, persönlich als Gesamtschuldner. Als Vertreter versichert der Unterzeichner zum Abschluss des Mietvertrages zu, zur Übernahme und zur Nutzung des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und das Deutsche Schweizer Recht anzuwenden. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestritten und rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
- Gerichtsstand / Erfüllungsort Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird das örtlich zuständige Schweizer Amtsgericht des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagehebung nicht bekannt ist oder wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist. Erfüllungsort ist am Geschäftssitz des Vermieters.
Allgemeine Vertagsbestimmungen AGB,s und VGB,s seit 2006
- Begin und Ende der Vereinbarung
Alle Fahrten beginnen im Berg TG der Inhaber Ernst Bill Hauptstrasse 57 , in 8572 Berg Thurgau (in der Folge Vermietung -Garage Berg Thurgau Ernst Bill genannt) und enden, sobald der Anhänger dahin zurückkehrt. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Vereinbarung ist die Garage sofort zu benachrichtigen. Wird der Anhänger nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so hat der Kunde einen Zuschlag von einer Tagesentschädigung für jeden angefangenen Tag zu zahlen. Bei Absagen von vereinbarten Mieten am Tag des Vertragsbeginns schuldet der Kunde der Garage eine volle Tagesentschädigung. Abholung und Rückgabe während den Geschäftsleitung Oder gemäss Absprache.
- Berechtigung zum Führen des Fahrzeuges
Zum Führen des Fahrzeuges ist berechtigt, wer als Kunde desselben im Besitze eines für die betreffende Kategorie gültigen Führerausweises ist; ferner ist jede vom Kunden ausdrücklich und unter dessen Verantwortung ermächtigte Drittperson, welche die gleichen Voraussetzungen erfüllt, berechtigt.
Der Kunde bzw. eine von ihm ermächtigte Drittperson ist für allfällige Verletzungen von Verkehrsvorschriften und deren Folgen voll verantwortlich.
- Mietanhänger
Das Fahrzeug wird in fahrbereitem Zustand abgegeben. Der Kunde/Fahrer ist verpflichtet, das Fahrzeug mit grösster Sorgfalt zu benutzen und unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen Vorschriften zu fahren.
- Pflichten bei Unfall
Der Kunde/Fahrer sorgt für die sofortige Verständigung der Vermietung in 8572 Berg Thurgau Inhaber der Firma und der Polizei, ferner für die Anfertigung einer Unfallskizze und für die Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten Personen sowie der Zeugen (gemäss internationalem Unfallprotokoll). Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für die Garage ohne Belang.
- Haftpflicht-, Kasko und Transportschadenversicherung
Bei Haftpflichtschäden haftet die Versicherung des Zugfahrzeuges. Die Transportschadenversicherung ist Sache des Mieters.
Für die von der Garage für den Mietanhänger abgeschlossen Kollisions-Kaskoversicherung, ist der Kunde im Falle eines von ihm zu verantwortenden Schadens am Anhänger zum Ersatz eines Selbstbehaltes von Fr. 2500.- und allfälligen Bonusverlustes verpflichtet. Der Kunde/Fahrer bleibt überdies persönlich haftbar für alle Schäden, die durch die Haftpflichtversicherung oder eine allfällige Kaskoversicherung nicht gedeckt werden.
- Beschädigung und Verlust des Fahrzeuges
Der Kunde/Fahrer ist für jede Beschädigung sowie für den Verlust des Anhängers voll haftbar. Allfällige Störungen sowie der Verlust des Fahrzeuges sind der Garage zu melden. Für Beschädigung und Verlust besteht keine Versicherung.
- Reparaturen
Der Kunde/Fahrer ist verpflichtet, den Anhänger vor Vertragsbeginn zu prüfen. Bei Stillschweigen wird angenommen, der Anhänger befinde sich bei der Übergabe in Ordnung. Für selbstverschuldete Beschädigungen, die während der Vertragsdauer eintreten, ist der Kunde/Fahrer voll haftbar. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine von der Garage bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung der Garage dürfen Reparaturen oder Änderungen am Anhänger nicht vorgenommen werden. Müssen jedoch dringende Reparaturen auswärts vorgenommen werden, so ist vom Kunden/Fahrer die Rechnungsstellung an die Garage zu verlangen. Der Kunde/Fahrer zahlt, bei vom Ihm verursachten Schäden, während der Dauer einer solchen Reparatur der Garage pro Tag eine Entschädigung in der Höhe der Tagesmiete für den Betriebsausfall.
- Fahrten ins Ausland
Fahrten ins Ausland sind nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Garage gestattet. Zoll-, Transportdokumente und allfällige Zusatzversicherungen sind Sache des Mieters.
- Haftung der Garage
Die Garage haftet weder dem Kunden/Fahrer noch Drittpersonen für einen Unfallschaden, der sich während der Vertragsdauer ereignet. Ebenso wenig haftet die Garage für irgendwelchen Schaden, der dem Kunden/Fahrer dadurch entstehen könnte, dass sich am Fahrzeug irgendein Defekt einstellt, der eine Weiterreise verhindert, Zeitverlust oder sonstige Folgeschäden verursacht.
- Verrechnung, Kaution
Bei Mietbeginn ist eine Kaution von mindestens Fr 500.00 zu hinterlegen. Die Garage kann in eigenem Vermessen eine höhere Kaution verlangen insbesondere für Fahrten ins Ausland, bei Mieter mit Wohnsitz im Ausland, bei im Ausland immatrikuliertem Zugfahrzeug oder auch auf diese verzichten. Die Miete ist spätestens bei Mietantritt zahlbar.
Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den Kunden/Fahrer kann die Garage den ihrem erwachsenden Schaden ohne weiteres mit der geleisteten Kaution verrechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
- Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.
- Gerichtsstand
Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Anhaenger-Berg TG der Vermietung 8572 Berg Thurgau Schweiz . Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand dem hier vereinbarten Gerichtsstand unterzieht.
Lieber Kunde und Kundin
Bitte wenn sie von uns eine Rechnung erhalten, dass sie nicht zur Post gehen und den Betrag nicht Einzahlen, Also Bitte Online-überweisen
Weil sonst enstehen sehr hohe Post gebühre .
Bitte überweisen sie den Mietbetrag und Zubehör von den Anhaenger per Online - Banking auf unser Konto Raiffeisenbank Mittelthurgau Schweiz
Die Firma berechnet dem Kunden bei Vermietung, die Stempel- Gebühren in der Höhe von 10%. Betroffen sind unter anderem Schweizer Strassen- Versicherungen und Anhaenger- Versicherungen
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